Natürlich dürfen auch die gesetzliche Informationen nicht fehlen. Seit Mai 2013 gibt es einige wichtige Veränderungen zum Thema Angeln von öffentlichen Landeanlagen (Pontons, Fähranleger).

1. Das Hamburger Fischereigesetz

2. Hamburgs Durchführungsverordnung

3. Das Hamburger Hafenverkehrsgesetz
- §1 Geltungsgebiet (Was ist der Hamburger Hafen?)

4. Die Hafenverkehrsordnung (siehe auch punkt 3.)
- § 42 (3), Pkt. 6. Verboten ist, der Fischfang von öffentlichen Landeanlagen, die für die entgeltliche Personenbeförderung zugelassen sind.

Die betroffen Anlagen sind wie folgte erkennbar:

  • sie werden durch Fähren und/oder Barkassen bzw. Fahrgastschiffe angelaufen,
  • sie sind für den Verwendungszweck gekennzeichnet (Beschilderung durch HPA, vorhandene Rettungsringe/Rettungsstange).    

Im Zweifelsfall ist das Oberhafenamt (Herr Brummermann, Tel. 040 - 428 472 573) über die Erlaubnis zum Angeln zu befragen.

 ** Unwichtig ist, wie oft oder wie selten die Anlage von Fähren und/oder Barkassen bzw. Fahrgastschiffe angelaufen werden.

5. Ordnungswidrigkeit
- Ein Verstoss gegen Pkt. 4 stellt eine Ordnungswidrigkeit da gemäß §43, (1) Pkt. 27.

** WICHTIG **
Selbstverständlich bedeuten diese Änderungen, dass man jetzt für Schäden, angelnd von unter Pkt. 4 genannten Anlagen, an vorbeifahrende Motorfahrzeuge - z.B. durch Angelschnüre an Schrauben - haftbar gemacht werden kann.

Übrigens, beim Betreten von privaten Anlagen ist das Eigentumsrecht / die Eigentumsverletzung zu beachten.